3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihr für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine angemessene Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 1'222.25 (zuzüglich MWST) auszurichten sei. Eventualiter sei Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 20. April 2021 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Weitere Bemerkungen seitens der Beschwerdeführerin gingen nicht mehr ein.