__ ebenfalls Einsprache erhoben hat. Betreffend die in der (Teil-)Einstellungsverfügung vom 24. März 2021 verweigerte Entschädigung reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 6. April 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihr für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine angemessene Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 1'222.25 (zuzüglich MWST) auszurichten sei.