SR 312.0) und Art. 100 Ziff. 1 Satz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) das Verfahren gegen A.________ wegen Missachtens von Auflagen im Führerausweis (Sehhilfe) ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt. Es wurde bestimmt, dass keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werden. Weiter wurde hinsichtlich der einfachen Verkehrsregelverletzung (unerlaubtes Befahren des Trottoirs) ein Strafbefehl in Aussicht gestellt, welcher tags darauf erlassen worden ist (Busse: CHF 300.00) und wogegen A.________ ebenfalls Einsprache erhoben hat.