1. Gestützt auf eine Anzeige der Kantonspolizei Bern vom 3. August 2020, der zufolge A.________ als Lenkerin eines Personenwagens unerlaubt das Trottoir befahren habe und ohne Berechtigung (Missachten der Auflage 02 im Führerausweis [Sehhilfe]) gefahren sei, erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 25. November 2020 einen Strafbefehl (Busse: CHF 500.00). Nach erfolgter Einsprache stellte sie am 24. März 2021 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a und c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und Art.