Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 21 158 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juni 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident) Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, Miss- achtung von Auflagen im Führerausweis Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 24. März 2021 (EO 20 8224) Erwägungen: 1. Gestützt auf eine Anzeige der Kantonspolizei Bern vom 3. August 2020, der zufol- ge A.________ als Lenkerin eines Personenwagens unerlaubt das Trottoir befah- ren habe und ohne Berechtigung (Missachten der Auflage 02 im Führerausweis [Sehhilfe]) gefahren sei, erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 25. November 2020 einen Strafbefehl (Busse: CHF 500.00). Nach erfolgter Einsprache stellte sie am 24. März 2021 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a und c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und Art. 100 Ziff. 1 Satz 2 des Stras- senverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) das Verfahren gegen A.________ wegen Missachtens von Auflagen im Führerausweis (Sehhilfe) ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton auferlegt. Es wurde bestimmt, dass keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet werden. Weiter wurde hinsichtlich der einfachen Verkehrsregelverletzung (unerlaubtes Befahren des Trottoirs) ein Strafbefehl in Aussicht gestellt, welcher tags darauf erlassen worden ist (Busse: CHF 300.00) und wogegen A.________ ebenfalls Einsprache erhoben hat. Betreffend die in der (Teil-)Einstellungsverfügung vom 24. März 2021 verweigerte Entschädigung reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 6. April 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) Beschwerde ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihr für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine angemessene Entschädigung in der Höhe von mindes- tens CHF 1'222.25 (zuzüglich MWST) auszurichten sei. Eventualiter sei Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 20. April 2021 auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Weitere Bemerkungen seitens der Be- schwerdeführerin gingen nicht mehr ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist im Entschädigungspunkt durch die angefoch- tene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Art. 395 Bst. b StPO sieht vor: «Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt de- ren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese zum Gegenstand hat: die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5000 Franken.» Streitfrage ist die beantragte Entschädigung in der Höhe von CHF 1'222.25 (zuzüg- lich MWST). Die Voraussetzungen für eine einzelrichterliche Beurteilung sind er- füllt. 2 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung zum Entschädigungs- punkt an, dass es sich um einen Bagatellfall mit zudem einfachem Sachverhalt handle, weshalb der Beizug eines Anwalts für die Ausübung der Verteidigungsrech- te nicht erforderlich gewesen sei. Des Weiteren seien die Voraussetzungen von Art. 430 Abs. 1 Bst. a und c StPO (denen zufolge die beschuldigte Person rechts- widrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert habe resp. die Aufwendungen geringfügig seien) klar erfüllt, so dass keine Entschädigung auszurichten sei. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie habe sich erst nach Erhalt des Strafbefehls anwaltlich beraten lassen. Ihr Anwalt habe Einsprache er- hoben und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das Administrativverfahren einge- stellt worden sei. Trotzdem sei sie am 1. Dezember 2020 aus prozessökonomi- schen Gründen zu einer Einsprachebegründung aufgefordert worden. Sie sei ge- zwungen gewesen, den Strafvorwurf umfassend zu widerlegen, weil die Staatsan- waltschaft den Strafbefehl nicht direkt aufgehoben habe. Weiter habe sie am 26. Februar 2021 Gelegenheit erhalten, sich vor der Einstellung zur Kostenliquida- tion zu äussern, wovon sie Gebrauch gemacht habe. Ausserdem sei der Sachver- halt und die rechtliche Würdigung betreffend Eintragungen von Auflagen im Füh- rerausweis alles andere als einfach zu beurteilen und von einem durchschnittlichen Erwachsenen nur schwer zu erfassen. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass nach der konstanten Rechtspre- chung des Bundesgerichts und der Beschwerdekammer die Anwaltskosten nur zu ersetzen seien, wenn die beschuldigte Person nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach der Komplexität des Sach- verhalts und der Verfahrensdauer objektiv begründeten Anlass gehabt habe, einen Anwalt beizuziehen. Davon könne vorliegend nicht gesprochen werden. Anders als die Beschwerdeführerin geltend mache, seien im Einspracheverfahren lediglich simple Sachverhaltsfragen zu klären gewesen. Die in der Beschwerde und in der Einsprachebegründung gemachten Ausführungen zur konstitutiven oder deklarato- rischen Wirkung von Auflagen im Führerausweis hätten auf die Begründung der Verfahrenseinstellung keinen Einfluss gehabt, sei diese doch unter Hinweis auf Art. 8 StPO erfolgt. Die Beschwerdeführerin hätte ohne anwaltlichen Beistand vor der Staatsanwaltschaft vorbringen können, dass sie im fraglichen Zeitpunkt keine Sehhilfe mehr benötigt habe. Dass sie dazu effektiv in der Lage gewesen sei, zeige ihre umfassende Stellungnahme an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vom 8. Oktober 2020, mit welcher sie offenbar erreicht habe, dass auf Administra- tivmassnahmen verzichtet worden sei. Auf dieses Schreiben sei in der Einsprache- begründung verwiesen worden. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nicht zur «umfassenden Widerlegung des Strafvorwurfs gezwungen» worden, sondern sie sei lediglich gebeten worden, ihre Einsprachegründe darzulegen. Hier hätten der Nachweis ihrer Hausärztin bzw. die Ausführungen im bereits erwähnten Schreiben vom 8. Oktober 2020 vollkommen ausgereicht. Auch hinsichtlich der im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO erstellten Eingabe vom 10. März 2021 sei kein anwaltlicher Beistand erforderlich gewesen, sei es doch bloss um die Fra- 3 ge der Kostenliquidation gegangen, welche sich – in dieser Weise – nur aufgrund des Anwaltsbeizugs überhaupt gestellt habe. Insgesamt habe sich der Anwaltsbei- zug somit weder durch die Schwere des Tatvorwurfs noch durch die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falls oder durch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. 4. 4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfah- ren gegen sie eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte. Unter die in Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO erwähnten Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte fallen die Aufwendungen für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte und damit der Fall, in welchem die be- schuldigte Person durch einen Wahlverteidiger (Art. 129 StPO) vertreten wurde. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich als angemessene Ausübung der Ver- fahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskos- ten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO besteht somit nicht nur in Fällen not- wendiger Verteidigung im Sinn von Art. 130 StPO und in Fällen, in denen bei Mittel- losigkeit der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO eine amtli- che Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der In- teressen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist einer beschuldigten Person in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zu- kommt. Zu berücksichtigen ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat (zumindest teilweise) zu Unrecht beschuldig- ten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belas- tung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidi- gerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Üb- rigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Kom- plexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Aus- wirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1 und 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.2). Daraus ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Umständen des einzel- nen Falls abhängt, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.1 und 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 173 vom 11. Juni 2019 4 E. 6.1 und BK 17 403 vom 29. Januar 2018 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht auch bei blossen Übertretungen ein Anspruch auf Ent- schädigung für Anwaltskosten, wenn der Rechtsanwalt erst nach Ergehen eines Strafbefehls beigezogen wurde und die Übertretung von der Staatsanwaltschaft daher mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt wurde (vgl. BGE 142 IV 45 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1 mit zahl- reichen Hinweisen). 4.2 Nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Beschwerde- kammer in Strafsachen sind die Anwaltskosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO somit zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person nach der Schwere des Tat- vorwurfs und nach ihren persönlichen Verhältnissen sowie nach der Komplexität des Sachverhalts und der Verfahrensdauer objektiv begründeten Anlass hatte, ei- nen Anwalt beizuziehen (vgl. auch den Leitentscheid des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 11 253 vom 24. November 2011 mit Hinweis auf BGE 110 Ia 156). 4.3 Den Akten lässt sich – soweit hier interessierend – folgender Sachverhalt entneh- men: Gemäss Anzeigerapport vom 3. August 2020 soll die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2020 als Lenkerin eines Personenwagens auf der Höhe des Bauernhofs D.________ in E.________ (Ort) das Trottoir befahren sowie ihren Personenwagen ohne Sehhilfe gefahren haben. Nachdem ihr deswegen am 25. November 2020 ein Strafbefehl (Busse von CHF 500.00) ausgestellt worden war, erhob sie am 30. No- vember 2020 via des von ihr beigezogenen Rechtsvertreters Einsprache. Gleich- zeitig verlangte ihr Rechtsvertreter Einsicht in die Akten und stellte eine begründete Stellungnahme in Aussicht. Am 1. Dezember 2020 gewährte die Staatsanwalt- schaft Akteneinsicht und bat – im Fall des Festhaltens an der Einsprache – aus prozessökonomischen Gründen um die Bekanntgabe der Einsprachegründe, damit sie über das weitere Vorgehen entscheiden könne. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin resp. ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 21. Januar 2021 nach und wies einleitend darauf hin, dass das parallel eröffnete Administrativver- fahren im Nachgang an eine umfangreiche, mit Fotodokumentation und Handnoti- zen inkl. Skizze belegter Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2020 eingestellt worden sei. In der Hauptsache wurde zusammengefasst geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr auf eine Sehhilfe angewiesen sei, was dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt mit dem Formular «Resultat der ärztlichen Fahreignungsuntersuchung» vom 12. September 2018 mitgeteilt worden sei. In diesem Zusammenhang machte der Rechtsvertreter rechtliche Aus- führungen zur Wirkung einer Auflage im Führerausweis (Frage der konstitutiven oder deklaratorischen Wirkung). Weiter wurde – im vorliegenden Beschwerdever- fahren nicht weiter von Relevanz – geltend gemacht, dass das Trottoir als solches nicht erkennbar gewesen sei resp. kein Trottoir vorgelegen habe, weshalb der ob- jektive Tatbestand von Art. 41 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) sowie Art. 43 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 1 SVG gar nicht erfüllt sein könne. Die Beschwerdeführerin habe sich korrekt verhalten und den rechten Fahrbahn- rand zu Recht befahren, um dem entgegenkommenden Fahrzeug genügend Platz zum Kreuzen einzuräumen. Auch insoweit stützte sich die Rechtsvertretung auf die 5 Stellungnahme seiner Mandantin an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vom 8. Oktober 2020. 4.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, wonach vorliegend kein Entschädigungsan- spruch nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO besteht. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (E. 3.3 hiervor). Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist Folgendes: Beim Vorwurf des Missachtens von Auflagen im Sinn von Art. 95 Abs. 3 Bst. a SVG handelt es sich um eine Übertretung, welche mit Busse geahndet wird. Zwar darf – wie bereits unter E. 4.1 hiervor ausgeführt – auch bei blossen Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidi- gungskosten selbst zu tragen hat. Indes erscheint der Beizug eines Anwalts im vor- liegenden Verfahren nicht als im Sinn von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO geboten. Dem im Raum stehenden Tatvorwurf liegt kein komplexer Sachverhalt zugrunde. Sachverhaltsmässig ging es allein um die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Sehhilfe fahren darf. Hierbei handelte es sich um keine schwierige Fragestellung. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt selber – resp. allenfalls mit Unterstützung ihres Sohnes – ausge- führt hat, dass die Auflage wegen einer (erfolgreichen) Star-Operation hinfällig ge- worden sei und dies in der ärztlichen Fahreignungsprüfung zu Handen des Stras- senverkehrs- und Schifffahrtsamts denn auch von ihrer Ärztin so vermerkt worden sei, ihr (der Beschwerdeführerin) jedoch nicht bewusst gewesen sei, dass die Auf- lage im Führerausweis nicht automatisch gelöscht werde, belegt, dass die Be- schwerdeführerin in der Lage ist, ihre Interessen in dieser Angelegenheit ohne an- waltlichen Beistand wahrzunehmen. Im Rahmen der Einsprachebegründung hätte es ausgereicht, gegenüber der Staatsanwaltschaft dasselbe geltend zu machen, unter Beilage ihrer Eingabe an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie dessen Reaktion vom 16. November 2020 (Verzicht auf weitere Abklärungen und Einstellung des Administrativverfahrens). Ausführungen zur konstitutiven oder de- klaratorischen Wirkung von Auflagen im Führerausweis bedurfte es – zumindest in jenem Zeitpunkt – nicht. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 um eine Begründung der Einsprache gebeten und die Administrativakten ediert hat, kann nicht geschlossen werden, dass sie die Übertretung mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgen werde, welche nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung den Beizug eines Anwalts allenfalls hätte rechtfer- tigen können, zumal es die Verteidigung selbst war, die in ihrem Schreiben vom 30. November 2020 ausführte: «Gerne stelle ich Ihnen alsdann eine begründete Stellungnahme in Aussicht». Die Aufforderung zur Einsprachebegründung im Fall des Festhaltens an der Einsprache entspricht der gängigen Praxis. Dass persönli- che Verhältnisse der Beschwerdeführerin den Beizug eines Rechtsvertreteres er- forderlich gemacht hätten, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls rechtfertigt das Alter der Beschwerdeführerin allein nicht einen Anwalts- beizug. 4.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich der Beizug eines Anwalts weder durch die Schwere des Tatvorwurfs, die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falls 6 noch durch die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gerechtfertigt hat. Es lagen keine Schwierigkeiten irgendwelcher Art vor, welche den Beizug ei- nes Anwalts als sachlich geboten hätten erscheinen lassen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind somit nicht erfüllt. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Die Frage, ob die Ausrichtung einer Entschädigung allenfalls mit Blick auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a und c StPO hätte verweigert werden dürfen, braucht somit nicht geklärt zu werden. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 11. Juni 2021 Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8