6. Mit Blick auf die Höhe dieser Beträge im Vergleich zur mutmasslichen Deliktsumme (CHF 74'200.00; pag. 08 001 002) erweist sich die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Einziehung auch als verhältnismässig. Die Voraussetzungen für die Beschlagnahme zu Einziehungszwecken sind erfüllt. Die Einziehung durch den Strafrichter erscheint auch nicht aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.