BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 44 zu Art. 263 StPO). 5.6 Die in E. 2.2 dieses Beschlusses erwähnte Abrechnung der Einnahmen und die in der Beschwerde dargelegten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers deuten zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit daraufhin, dass der Beschwerdeführer das Wechselgeld jeweils aus den Einnahmen und nicht aus seinem persönlichen Geld bereitstellt. Es ist daher unabhängig davon, ob der «Stock» aus legalen Mitteln gebildet worden ist, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer daran wirtschaftlich berechtigt ist.