Der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, im Zusammenhang mit der Bildung des «Stocks» jeweils grosse Banknoten der Kunden auf sein Konto einzahlt und denselben Betrag in kleinen Banknoten wieder bezieht, ändert an der mutmasslich deliktischen Herkunft oder der Möglichkeit einer Einziehung nichts. Sollte der Beschwerdeführer das deliktisch erlangte Geld tatsächlich durch eigenes Geld in einer anderen Stückelung umgetauscht haben, sind die neu bezogenen Geldnoten an die Stelle der Erträge (Einnahmen) aus der Straftat getreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2 sowie