Bei der geschilderten Ausgangslage besteht daher ein für die Einziehungsbeschlagnahme ausreichender Verdacht auf eine Verbindung zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und der Straftat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, im Zusammenhang mit der Bildung des «Stocks» jeweils grosse Banknoten der Kunden auf sein Konto einzahlt und denselben Betrag in kleinen Banknoten wieder bezieht, ändert an der mutmasslich deliktischen Herkunft oder der Möglichkeit einer Einziehung nichts.