Dies gilt auch für die im Schlafzimmerschrank aufgefundenen Noten im Gesamtbetrag von CHF 4'000.00, zumal es keine plausible Erklärung für dieses Geld gibt (sofern es sich um Einnahmen aus Taxifahrten handelt, ist auf die Beschwerde wie erwähnt nicht einzutreten). Bei der geschilderten Ausgangslage besteht daher ein für die Einziehungsbeschlagnahme ausreichender Verdacht auf eine Verbindung zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und der Straftat.