Der Betrag von CHF 502.60 wurde ebenfalls in den persönlichen Effekten des Beschwerdeführers sichergestellt. Dass es sich dabei um Geldgeschenke (Opfergaben) zu Ehren von «Gott Murugan» handeln soll, erscheint nicht glaubhaft. Es ergibt keinen Sinn, dass der Beschwerdeführer diesen Betrag mit sich führt, wenn damit bei Gelegenheit oder an Feiern Gläubige und Arme beschenkt werden sollen. Sollte in diesem Zusammenhang eine Verwechslung mit einem Teil des im Schlafzimmer aufgefundenen Geldes vorliegen, ändert das nichts. Es gibt keine Hinweise, dass es sich bei den CHF 502.60 um eigenes Geld handelt (vgl. nachstehende Ausführungen).