Seine Einnahmen aus anderen Fahrten betrugen in dieser Zeit lediglich CHF 537.00. Weiter ergibt sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers, dass er von dem abgeholten Geld jeweils einen Teil behalten durfte, einmal CHF 1'000.00 und einmal CHF 1'200.00. Die Taxifahrtkosten seien darin enthalten gewesen (pag. 05 001 023, Z. 329 ff.). Das persönliche Geld habe er behalten, er habe es für Rechnungen zu Hause gebraucht (pag. 05 001 023, Z. 341 ff.). 5.4 Der Betrag von CHF 502.60 wurde ebenfalls in den persönlichen Effekten des Beschwerdeführers sichergestellt.