5.3 Soweit man davon ausgehen will, dass es sich bei den CHF 508.35 um das bereit gelegte Wechselgeld handelt, ist damit aber noch nichts über dessen Herkunft und die Berechtigung des Beschwerdeführers daran gesagt. Aus den Fahrrapporten im Zeitraum zwischen dem 17. Februar 2021 und dem 24. Februar 2021 ergibt sich in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abholung des Geldes bei der Geschädigten Einnahmen in der Höhe von CHF 2'825.70 erzielt hat. Seine Einnahmen aus anderen Fahrten betrugen in dieser Zeit lediglich CHF 537.00.