Diese Stückelung und der Fundort (Service-Portemonnaie) weisen darauf hin, dass es sich hierbei um das bereit gelegte Wechselgeld des Beschwerdeführers und nicht um die in der Beschwerde erwähnte Opfergabe handelt. 5.3 Soweit man davon ausgehen will, dass es sich bei den CHF 508.35 um das bereit gelegte Wechselgeld handelt, ist damit aber noch nichts über dessen Herkunft und die Berechtigung des Beschwerdeführers daran gesagt.