Die Beschlagnahme kann daher in weiterem Umfang erfolgen als die definitive Einziehung (Entscheid des Bundesgerichts 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 5.2 Der Betrag von CHF 508.35 wurde in folgender Stückelung aufgefunden: 8x10.-, 8x20.-, 3x50.-, 6x5.-, 21x 2.-, 26x1.-, 23x0.50.-, 29x0.20.-, 29x0.10.-, 3x0.05.-. Diese Stückelung und der Fundort (Service-Portemonnaie) weisen darauf hin, dass es sich hierbei um das bereit gelegte Wechselgeld des Beschwerdeführers und nicht um die in der Beschwerde erwähnte Opfergabe handelt.