2014, N. 41 zu Art. 263 StPO). Der präzise Wert der mutmasslich deliktisch erlangten Vermögenswerte ist im Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme kaum je bekannt und seine genaue Ermittlung in diesem Zeitpunkt auch kaum je möglich. So erfasst der Beschlag vorderhand jene Werte, die als mit der Straftat verknüpft erscheinen (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 43 zu Art. 263 StPO). Die Beschlagnahme kann daher in weiterem Umfang erfolgen als die definitive Einziehung (Entscheid des Bundesgerichts 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.4.1 mit Hinweisen).