4 Januar 2012 E. 2.1; HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 263 StGB). Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen [Pra 2014 Nr. 71]). Daher genügt es, wenn ein blosser Verdacht auf eine Verbindung zwischen Vermögenswerten und Straftat besteht (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 41 zu Art.