SR 311.0]). Es wird vorausgesetzt, dass die betreffenden Vermögenswerte in einem relevanten Zusammenhang zu einer Straftat stehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_185/2007 vom 30. November 2007 E. 9 und 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 5.1). Die Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO bezweckt die Erhaltung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte. Sie stellt sozusagen die vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des materiellen Rechts dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24.