5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, das Bargeld sei allenfalls einzuziehen, da dessen Herkunft ungewiss sei. Allenfalls könne das Bargeld auch zur Sicherstellung der Verfahrenskosten dienen. Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder von Drittpersonen u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie einzuziehen sind.