Ob dies zutrifft, ist im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Beschlagnahme zu prüfen. Da diese Frage auch Einfluss auf die Legitimation des Beschwerdeführers hat, handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache, welche dazu führt, dass dem Beschwerdeführer betreffend die beschlagnahmten CHF 502.60 die Beschwerdelegitimation nicht von vornherein aberkannt werden kann. Gleiches gilt für die Beschlagnahme der CHF 508.35. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist insofern einzutreten, als der Beschwerdeführer die Herausgabe der Bargeldbeträge von CHF 502.60 und CHF 508.35 verlangt.