Da sich ein allfälliges Missverständnis nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken soll, erfolgt auch mit Blick auf die Herausgabe der CHF 4'000.00 eine materielle Prüfung. 2.4 Betreffend den Bargeldbetrag von CHF 502.60 macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich um den «Stock», welchen er am Vorabend jeweils vorbereite, um den Taxikunden Geld herausgeben zu können. Über die Herkunft dieses Geldes macht er keine Angaben. Im Rahmen der Prüfung der Legitimation ist davon auszugehen, dass er behauptet, es sei sein eigenes Geld. Ob dies zutrifft, ist im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Beschlagnahme zu prüfen.