schrank des Beschwerdeführers und nicht in seinem Portemonnaie aufgefunden. Es ist unklar, weshalb der Beschwerdeführer behauptet, die CHF 4'000.00 seien im Portemonnaie sichergestellt worden. Es scheint jedenfalls mit Blick auf seine Tageseinnahmen unwahrscheinlich, dass er einen solchen Betrag auf sich getragen hat. Er behauptet auch nicht, das Sicherstellungsverzeichnis sei falsch. Da sich ein allfälliges Missverständnis nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken soll, erfolgt auch mit Blick auf die Herausgabe der CHF 4'000.00 eine materielle Prüfung.