2.3 Allerdings drängt sich aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde auch im Zusammenhang mit den anderen Beträgen (vgl. E. 5 dieses Beschlusses) und des Umstands, dass die in der Beschwerde genannten Sicherstellungsorte von denjenigen im Sicherstellungsverzeichnis bzw. in der Beschlagnahmeverfügung abweichen, die Frage auf, ob die Beträge (betreffend ihre angebliche Herkunft) vom amtlichen Anwalt zumindest teilweise verwechselt worden sind oder es zu einem Missverständnis in der Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Anwalt gekommen ist. So wurden die insgesamt CHF 4'000.00 im Schlafzimmer-