2 CHF 4'000.00 entrichtet worden wäre, macht den Beschwerdeführer nicht zum wirtschaftlich Berechtigten an diesen Einnahmen und vermag höchstens eine mittelbare Betroffenheit zu begründen. Der Beschwerdeführer hat daher kein eigenes, unmittelbar rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde soweit es um die Herausgabe des Nettolohns (inkl. variierendem Trinkgeld) in der Höhe von CHF 2'700.00 geht. Er ist auch nicht legitimiert, die Herausgabe von CHF 4'000.00 für einen Dritten zu beantragen. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.