2021. Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Einnahmen und Trinkgelder jeweils seinem Arbeitgeber, der D.________ AG, zur Abrechnung bringt. Erst wenn die Abrechnung fertig erstellt ist, erhält der Beschwerdeführer den Lohn. Damit macht der Beschwerdeführer nicht geltend, es handle sich um sein eigenes Geld. Zudem ergibt sich aus der Einvernahme von E.________ der D.________ AG vom 10. März 2021, dass der Beschwerdeführer einen Monatslohn erhält (pag. 05 003 010, Z. 382 ff.).