382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. 2.2 Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Adressat der angefochtenen Verfügung ist, begründet seine Beschwerdelegitimation noch nicht. Betreffend die beschlagnahmten CHF 4'000.00 behauptet der Beschwerdeführer, es handle sich um Einnahmen aus den Taxifahrten und das Trinkgeld für den Monat Februar 2021.