Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 154 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juni 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Verdachts auf Betrug (sog. falscher Polizist) Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 25. März 2021 (W 21 87) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Betruges so- wie Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 25. März 2021 beschlagnahmte sie in den Effekten des Beschuldigten u.a. Bargeld in der Höhe von CHF 508.35 und CHF 502.60 sowie anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldig- ten Bargeld in der Höhe von CHF 4'000.00. Gegen die Beschlagnahme dieser Vermögenwerte reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 3. April 2021 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die be- schlagnahmten Geldbeträge seien wie folgt herauszugeben: CHF 508.35 und CHF 502.60 sowie CHF 2'700.00 an den Beschuldigten, eventuell CHF 4'000.00 an die D.________ AG. Staatsanwalt C.________, der von der Generalstaatsanwalt- schaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltlichen Aufgaben im Beschwerdever- fahren betraut worden war, beantragte in seiner Stellungnahme vom 27. April 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Be- schwerdeführer am 29. April 2021 zugestellt. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. 2.2 Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Adressat der angefochtenen Ver- fügung ist, begründet seine Beschwerdelegitimation noch nicht. Betreffend die be- schlagnahmten CHF 4'000.00 behauptet der Beschwerdeführer, es handle sich um Einnahmen aus den Taxifahrten und das Trinkgeld für den Monat Februar 2021. Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Einnahmen und Trinkgelder jeweils seinem Arbeitgeber, der D.________ AG, zur Abrechnung bringt. Erst wenn die Abrechnung fertig erstellt ist, erhält der Beschwerdeführer den Lohn. Damit macht der Beschwerdeführer nicht geltend, es handle sich um sein ei- genes Geld. Zudem ergibt sich aus der Einvernahme von E.________ der D.________ AG vom 10. März 2021, dass der Beschwerdeführer einen Monatslohn erhält (pag. 05 003 010, Z. 382 ff.). Ausgehend von den Vorbringen in der Be- schwerde bestehen daher – unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um legale Einnahmen handelt – keine Hinweise, dass es sich bei den CHF 4'000.00 um Geld des Beschwerdeführers handelt (vgl. aber nachfolgende Ausführungen in E. 2.3 dieses Beschlusses). Diese Einnahmen gehören dem Arbeitgeber. Selbst der Um- stand, dass der Monatslohn des Beschwerdeführers allenfalls aus diesen 2 CHF 4'000.00 entrichtet worden wäre, macht den Beschwerdeführer nicht zum wirtschaftlich Berechtigten an diesen Einnahmen und vermag höchstens eine mit- telbare Betroffenheit zu begründen. Der Beschwerdeführer hat daher kein eigenes, unmittelbar rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde soweit es um die Herausgabe des Nettolohns (inkl. variierendem Trinkgeld) in der Höhe von CHF 2'700.00 geht. Er ist auch nicht legitimiert, die Herausgabe von CHF 4'000.00 für einen Dritten zu beantragen. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 2.3 Allerdings drängt sich aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde auch im Zu- sammenhang mit den anderen Beträgen (vgl. E. 5 dieses Beschlusses) und des Umstands, dass die in der Beschwerde genannten Sicherstellungsorte von denje- nigen im Sicherstellungsverzeichnis bzw. in der Beschlagnahmeverfügung abwei- chen, die Frage auf, ob die Beträge (betreffend ihre angebliche Herkunft) vom amt- lichen Anwalt zumindest teilweise verwechselt worden sind oder es zu einem Miss- verständnis in der Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Anwalt gekommen ist. So wurden die insgesamt CHF 4'000.00 im Schlafzimmer- schrank des Beschwerdeführers und nicht in seinem Portemonnaie aufgefunden. Es ist unklar, weshalb der Beschwerdeführer behauptet, die CHF 4'000.00 seien im Portemonnaie sichergestellt worden. Es scheint jedenfalls mit Blick auf seine Ta- geseinnahmen unwahrscheinlich, dass er einen solchen Betrag auf sich getragen hat. Er behauptet auch nicht, das Sicherstellungsverzeichnis sei falsch. Da sich ein allfälliges Missverständnis nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken soll, erfolgt auch mit Blick auf die Herausgabe der CHF 4'000.00 eine materielle Prüfung. 2.4 Betreffend den Bargeldbetrag von CHF 502.60 macht der Beschwerdeführer gel- tend, es handle sich um den «Stock», welchen er am Vorabend jeweils vorbereite, um den Taxikunden Geld herausgeben zu können. Über die Herkunft dieses Gel- des macht er keine Angaben. Im Rahmen der Prüfung der Legitimation ist davon auszugehen, dass er behauptet, es sei sein eigenes Geld. Ob dies zutrifft, ist im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Beschlagnahme zu prüfen. Da diese Frage auch Einfluss auf die Legitimation des Beschwerdeführers hat, handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache, welche dazu führt, dass dem Be- schwerdeführer betreffend die beschlagnahmten CHF 502.60 die Beschwerdelegi- timation nicht von vornherein aberkannt werden kann. Gleiches gilt für die Be- schlagnahme der CHF 508.35. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist inso- fern einzutreten, als der Beschwerdeführer die Herausgabe der Bargeldbeträge von CHF 502.60 und CHF 508.35 verlangt. 3. Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme an- geordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahme ist u.a. im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den altrechtlichen kanto- nalen Strafprozessordnungen, die weiterhin Geltung beanspruchen kann, setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Straf- 3 richter nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme prüft das Bundesgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Be- schlagnahme - anders als der für die (definitive) Einziehung zuständige Sachrichter - nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend; es hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1). 4. Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO und – als materiell- rechtliches Pendant dazu – in Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0). Betreffend den hinreichende Tatverdacht kann vorab auf die Ausführungen in den Entscheiden des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Februar 2021 und 30. März 2021 verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer wird Betrug zum Nachteil von F.________ (nachfolgend: Geschädigte) sowie Geldwäscherei vorge- worfen. Eine unbekannte Täterschaft rief wiederholt bei der 90-jährigen Geschädig- ten an und gab sich als Polizist aus. Unter Vorspiegelung einer angeblich unmittel- bar drohenden Gefahr für ihre Vermögenswerte wurde die Geschädigte überzeugt, grössere Bargeldmengen bei ihrer Bank abzuheben und anschliessend in ihren Briefkasten zu legen oder aber einer ihr unbekannten Person zu Handen der Poli- zei zu übergeben. Der Beschwerdeführer ist geständig, sich mit seinem Taxi sechs bis sieben Mal an das Domizil des Geschädigten begeben und ein Couvert abge- holt zu haben. Das Geld in den Couverts habe er via Bitcoin-Maschinen ins Aus- land überwiesen. Dieses Vorgehen und die konkreten Umstände begründen den hinreichenden (objektiven und subjektiven) Tatverdacht, dass der Beschwerdefüh- rer an den mutmasslichen Delikten zum Nachteil der Geschädigten beteiligt war. Der Tatverdacht wird denn auch nicht bestritten. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, das Bargeld sei allenfalls einzuziehen, da dessen Herkunft ungewiss sei. Allenfalls könne das Bar- geld auch zur Sicherstellung der Verfahrenskosten dienen. Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Per- son oder von Drittpersonen u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie einzuziehen sind. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Es wird vorausgesetzt, dass die betreffenden Vermögenswerte in einem relevanten Zusammenhang zu einer Straf- tat stehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_185/2007 vom 30. November 2007 E. 9 und 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 5.1). Die Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO bezweckt die Erhaltung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht ein- ziehen könnte. Sie stellt sozusagen die vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des materiellen Rechts dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. 4 Januar 2012 E. 2.1; HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 263 StGB). Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Mög- lichkeit der Einziehung durch das Sachgericht «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen [Pra 2014 Nr. 71]). Daher genügt es, wenn ein blosser Verdacht auf eine Verbindung zwischen Vermögenswerten und Straftat besteht (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 263 StPO). Der präzise Wert der mutmasslich deliktisch erlangten Vermö- genswerte ist im Zeitpunkt ihrer Beschlagnahme kaum je bekannt und seine ge- naue Ermittlung in diesem Zeitpunkt auch kaum je möglich. So erfasst der Be- schlag vorderhand jene Werte, die als mit der Straftat verknüpft erscheinen (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 43 zu Art. 263 StPO). Die Beschlagnahme kann daher in weiterem Umfang erfolgen als die definitive Einziehung (Entscheid des Bundes- gerichts 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.4.1 mit Hinweisen). 5.2 Der Betrag von CHF 508.35 wurde in folgender Stückelung aufgefunden: 8x10.-, 8x20.-, 3x50.-, 6x5.-, 21x 2.-, 26x1.-, 23x0.50.-, 29x0.20.-, 29x0.10.-, 3x0.05.-. Die- se Stückelung und der Fundort (Service-Portemonnaie) weisen darauf hin, dass es sich hierbei um das bereit gelegte Wechselgeld des Beschwerdeführers und nicht um die in der Beschwerde erwähnte Opfergabe handelt. 5.3 Soweit man davon ausgehen will, dass es sich bei den CHF 508.35 um das bereit gelegte Wechselgeld handelt, ist damit aber noch nichts über dessen Herkunft und die Berechtigung des Beschwerdeführers daran gesagt. Aus den Fahrrapporten im Zeitraum zwischen dem 17. Februar 2021 und dem 24. Februar 2021 ergibt sich in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit der Abholung des Geldes bei der Geschädigten Einnahmen in der Höhe von CHF 2'825.70 erzielt hat. Seine Einnahmen aus anderen Fahrten be- trugen in dieser Zeit lediglich CHF 537.00. Weiter ergibt sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers, dass er von dem abgeholten Geld jeweils einen Teil be- halten durfte, einmal CHF 1'000.00 und einmal CHF 1'200.00. Die Taxifahrtkosten seien darin enthalten gewesen (pag. 05 001 023, Z. 329 ff.). Das persönliche Geld habe er behalten, er habe es für Rechnungen zu Hause gebraucht (pag. 05 001 023, Z. 341 ff.). 5.4 Der Betrag von CHF 502.60 wurde ebenfalls in den persönlichen Effekten des Be- schwerdeführers sichergestellt. Dass es sich dabei um Geldgeschenke (Opferga- ben) zu Ehren von «Gott Murugan» handeln soll, erscheint nicht glaubhaft. Es er- gibt keinen Sinn, dass der Beschwerdeführer diesen Betrag mit sich führt, wenn damit bei Gelegenheit oder an Feiern Gläubige und Arme beschenkt werden sollen. Sollte in diesem Zusammenhang eine Verwechslung mit einem Teil des im Schlaf- zimmer aufgefundenen Geldes vorliegen, ändert das nichts. Es gibt keine Hinwei- se, dass es sich bei den CHF 502.60 um eigenes Geld handelt (vgl. nachstehende Ausführungen). 5.5 Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer jeweils mit dem bei der Geschädigten abgeholten Geld bezahlt worden ist (die Taxifahrtkosten waren im Betrag, den er vom abgeholten Geld behalten durfte, eingeschlossen), er seine Einnahmen haupt- sächlich im Zusammenhang mit den Fahrten zur Geschädigten generiert hat und er 5 aus dem Geld der Geschädigten auch einen wesentlichen Teil für sich behalten konnte, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es sich sowohl beim sichergestellten Wechselgeld im Umfang von CHF 508.35 als auch den CHF 502.60 um delikti- sches Geld handelt. Dies gilt auch für die im Schlafzimmerschrank aufgefundenen Noten im Gesamtbetrag von CHF 4'000.00, zumal es keine plausible Erklärung für dieses Geld gibt (sofern es sich um Einnahmen aus Taxifahrten handelt, ist auf die Beschwerde wie erwähnt nicht einzutreten). Bei der geschilderten Ausgangslage besteht daher ein für die Einziehungsbeschlagnahme ausreichender Verdacht auf eine Verbindung zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und der Straf- tat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, im Zusam- menhang mit der Bildung des «Stocks» jeweils grosse Banknoten der Kunden auf sein Konto einzahlt und denselben Betrag in kleinen Banknoten wieder bezieht, ändert an der mutmasslich deliktischen Herkunft oder der Möglichkeit einer Einzie- hung nichts. Sollte der Beschwerdeführer das deliktisch erlangte Geld tatsächlich durch eigenes Geld in einer anderen Stückelung umgetauscht haben, sind die neu bezogenen Geldnoten an die Stelle der Erträge (Einnahmen) aus der Straftat getre- ten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2 sowie BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 44 zu Art. 263 StPO). 5.6 Die in E. 2.2 dieses Beschlusses erwähnte Abrechnung der Einnahmen und die in der Beschwerde dargelegten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers deu- ten zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit daraufhin, dass der Beschwerdeführer das Wechselgeld jeweils aus den Einnahmen und nicht aus seinem persönlichen Geld bereitstellt. Es ist daher unabhängig davon, ob der «Stock» aus legalen Mitteln ge- bildet worden ist, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer daran wirt- schaftlich berechtigt ist. 6. Mit Blick auf die Höhe dieser Beträge im Vergleich zur mutmasslichen Deliktsumme (CHF 74'200.00; pag. 08 001 002) erweist sich die Beschlagnahme im Hinblick auf eine Einziehung auch als verhältnismässig. Die Voraussetzungen für die Beschlag- nahme zu Einziehungszwecken sind erfüllt. Die Einziehung durch den Strafrichter erscheint auch nicht aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Anwaltes wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens festge- setzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 17. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 7