7. Bei dieser Ausgangslage hat die Regelung der erst- und oberinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen im neuen Entscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich III. Strafkammer UH150162 vom 11. Juni 2015). Das heisst die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'300.00 sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden zur Hauptsache geschlagen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ wird am Ende des Verfahrens festgesetzt.