Unter welchen Voraussetzungen diese Zufallsfunde verwertbar sind, hat nicht die Beschwerdekammer als erste Instanz zu entscheiden. Jedenfalls kann mit Blick auf die fehlende absolute Unverwertbarkeit der Beweise die Einstellung nicht mit der vom Regionalgericht vorgenommenen Würdigung erfolgen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einstellungsbeschluss des Regionalgerichts aufzuheben.