In casu erfolgten die Beweisaufnahmen, anders als in BGE 137 I 218, weder wissentlich noch willentlich ausserhalb eines Strafverfahrens oder ohne gesetzliche Grundlage und losgelöst von einem Anfangsverdacht. Vor diesem Hintergrund ist weder der Kerngehalt der Unschuldsvermutung betroffen noch der Grundsatz «ne bis in idem» in einer krassen Form verletzt. Von einer absoluten Unverwertbarkeit der Beweise im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen.