a und Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Wiederaufnahme erfordert zwar zusätzlich neue Beweismittel und es ist zu berücksichtigen, dass schon einmal eingestellt worden ist. Sind die Wiederaufnahmegründe aber weder offensichtlich inexistent noch vorgeschoben, gibt es keinen Grund, die Wiederaufnahme als unzulässige Beweisausforschung zu bezeichnen. In casu erfolgten die Beweisaufnahmen, anders als in BGE 137 I 218, weder wissentlich noch willentlich ausserhalb eines Strafverfahrens oder ohne gesetzliche Grundlage und losgelöst von einem Anfangsverdacht.