9 6.5 Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass das Verfahren unter einem Vorwand und einzig mit dem Ziel wiederaufgenommen worden ist, in diesem Rahmen Belastungstatsachen zu gewinnen, oder dass es darum gegangen ist, Hinweise auf seine Beteiligung an anderen Straftaten zu sammeln. Eine Komplettausforschung jenseits des Rechts liegt nicht vor. Die Ausgangslage ist insofern vergleichbar mit einer Nichtanhandnahme oder einer Einstellung, welche aufgrund eines fehlenden bzw. nicht erhärteten Tatverdachts erfolgt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 Bst. a und Art.