Das ist aber kein zwingender Hinweis dafür, dass die OFA für die Staatsanwaltschaft nicht der Grund für die Wiederaufnahme gewesen ist. Jedenfalls erfolgten vor der Wiederaufnahme keine Ermittlungen gegen den Beschuldigten und es muss erlaubt sein, vor einer Wiederaufnahme die Ermittlungen gegen unbekannte Täterschaft weiterzuführen. Da diese scheinbar ergebnislos verlaufen sind, rückte der Beschuldigte definitiv wieder ins Zentrum der Ermittlungen, weshalb die Wiederaufnahme erfolgt ist. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht von einem Wiederaufnahmegrund im Sinne von Art.