Es lag damit auch ein neues Aktenstück vor, welches der Staatsanwaltschaft als Beweismittel diente. Auch wenn dieses, wie die Überprüfung des Gerichts ex post ergeben hat, nicht als Grund für eine Wiederaufnahme ausreicht, enthielt es zumindest Hinweise, die nach wie vor auf die Täterschaft des Beschuldigten deuteten. Es trifft zu, dass die Wiederaufnahme erst nach mehr als einem Jahr nach Ausstellung der OFA erfolgt ist. Das ist aber kein zwingender Hinweis dafür, dass die OFA für die Staatsanwaltschaft nicht der Grund für die Wiederaufnahme gewesen ist.