Die im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgten Beweiserhebungen erfolgten jedenfalls nicht ohne dringenden Tatverdacht, sondern basierten auf einer nochmaligen Würdigung der Beweismittel, dem Einbezug einer OFA sowie den Erkenntnissen, welche sich aus der gegen unbekannte Täterschaft geführten Untersuchung ergaben. Es lag damit auch ein neues Aktenstück vor, welches der Staatsanwaltschaft als Beweismittel diente.