Da das Verhalten des Beschuldigten sowie insbesondere seine allfälligen Äusserungen zur Tat gegenüber Dritten Gegenstand der Ermittlungen waren, sind diese Beweismassnahmen auch geeignet und mit Blick auf die Abklärung des Tötungsdeliktes zielführend. Die im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgten Beweiserhebungen erfolgten jedenfalls nicht ohne dringenden Tatverdacht, sondern basierten auf einer nochmaligen Würdigung der Beweismittel, dem Einbezug einer OFA sowie den Erkenntnissen, welche sich aus der gegen unbekannte Täterschaft geführten Untersuchung ergaben.