Mit Blick auf den Tötungsvorwurf stehen die durchgeführten Überwachungen (Echtzeitüberwachung Telefon, Audio- bzw. Innenraumüberwachung/Standortüberwachung) sowie die Observation und die verdeckte Ermittlung nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der Anlasstat. Da das Verhalten des Beschuldigten sowie insbesondere seine allfälligen Äusserungen zur Tat gegenüber Dritten Gegenstand der Ermittlungen waren, sind diese Beweismassnahmen auch geeignet und mit Blick auf die Abklärung des Tötungsdeliktes zielführend.