Es ist unbestritten, dass ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorlag und die Zwangsmassnahmen darauf abzielten, das Tötungsdelikt abzuklären. Mit Blick auf den Tötungsvorwurf stehen die durchgeführten Überwachungen (Echtzeitüberwachung Telefon, Audio- bzw. Innenraumüberwachung/Standortüberwachung) sowie die Observation und die verdeckte Ermittlung nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der Anlasstat.