O., N. 13 und N. 18 zu Art. 243 StPO). Das Verfahren wegen des Tötungsdelikts zum Nachteil von E.________ wurde auch nach der erstmaligen Einstellung des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens gegen unbekannte Täterschaft weitergeführt. Aus dem Rapport der Kantonspolizei vom 2. Juni 2014 geht hervor, dass nach einer gründlichen Auseinanderlegung der damals gesammelten Fakten unter Einbezug der OFA der Beschuldigte ins Zentrum der Ermittlungen rückte (pag. 2 Akten EO 14 6023). Es ist unbestritten, dass ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorlag und die Zwangsmassnahmen darauf abzielten, das Tötungsdelikt abzuklären.