Ein Indiz für eine Beweisausforschung ist das Missverhältnis zwischen der Anlasstat, die die Zwangsmassnahme begründete, und dem eingesetzten Mittel. Keine zufällige Entdeckung liegt jedenfalls dann vor, wenn Spuren und/oder Gegenstände an Orten gesucht werden, wo sich solche in Bezug auf das abzuklärende Delikt vernünftigerweise nicht vermuten lassen (vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts Zürich SB190225 vom 20. Januar 2020 mit Verweis auf GFELLER/THORMANN, a.a.O., N. 13 und N. 18 zu Art. 243 StPO).