8 Erscheinen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und die damit verbundene Beweisaufnahme das Ergebnis einer falschen Würdigung zu sein, wird ihr Handeln nicht zu einer Beweisausforschung und stellt auch keinen direkten oder offensichtlichen Verstoss gegen grundlegende Menschenrechte oder Verfahrensgarantien wie die Unschuldsvermutung oder den Grundsatz «ne bis in idem» dar. 6.4 Ein Indiz für eine Beweisausforschung ist das Missverhältnis zwischen der Anlasstat, die die Zwangsmassnahme begründete, und dem eingesetzten Mittel.