StPO wurden genehmigt. Es ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung, ob Wiederaufnahmegründe nach Art. 323 StPO vorliegen, im Einzelfall umstritten und heikel sein kann (dies zeigt sich im Übrigen auch vorliegend, umfasst die Begründung des Regionalgerichts zu dieser Frage beinahe fünf Seiten). Auch mit Blick darauf rechtfertigt es sich nicht, die im Rahmen einer zur Unrecht erfolgten Wiederaufnahme gesammelten Beweise generell als unzulässige Beweisausforschung zu bezeichnen.