Eine absolute Unverwertbarkeit könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn die Rechte der beschuldigten Person in gleicher Weise tangiert werden wie bei Verletzung qualifizierter Gültigkeitsvorschriften im Sinne des zweiten Satzes von Art. 141 Abs. 1 StPO (GLESS, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 79 zu Art. 141). Das ist aber vorliegend nicht erkennbar. Sowohl die im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens angeordneten Überwachungen gemäss Art. 269 ff. und Art. 280 ff. StPO als auch die angeordnete verdeckte Ermittlung gemäss Art. 285 ff. StPO wurden genehmigt.