festgelegt hat, welche Beweise als in keinem Fall verwertbar gelten. Die Strafbehörden haben vorliegend keine verbotenen Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO angewendet. Zudem werden Beweise, die durch ein zu Unrecht wiederaufgenommenes Verfahren gesammelt worden sind, vom Gesetz nicht als absolut unverwertbar bezeichnet. Eine absolute Unverwertbarkeit könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn die Rechte der beschuldigten Person in gleicher Weise tangiert werden wie bei Verletzung qualifizierter Gültigkeitsvorschriften im Sinne des zweiten Satzes von Art.