Jedenfalls ergeben sich nach Ansicht der Kammer weder aus der Lehre noch der Rechtsprechung überzeugende oder zwingende Gründe, weshalb im Falle einer zu Unrecht erfolgten Wiederaufnahme immer von einer unzulässigen Beweisausforschung ausgegangen werden sollte, welche zudem in jedem Fall zu einer absoluten Unverwertbarkeit der daraus resultierenden Beweise führen müsste. Eine solche Schlussfolgerung ergibt sich auch nicht aus der Gesetzgebung, welche den notwendigen Raum zur Regelung von Einzelheiten lassen will (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2005 1085, 1183) und grundsätzlich