323 StPO). Dies gilt es im Einzelfall zu prüfen (vgl. nachfolgende Ausführungen). 6.3 Jedenfalls ergeben sich nach Ansicht der Kammer weder aus der Lehre noch der Rechtsprechung überzeugende oder zwingende Gründe, weshalb im Falle einer zu Unrecht erfolgten Wiederaufnahme immer von einer unzulässigen Beweisausforschung ausgegangen werden sollte, welche zudem in jedem Fall zu einer absoluten Unverwertbarkeit der daraus resultierenden Beweise führen müsste.