243 StPO). Auch die Ansicht von GRÄDEL/HEINIGER, wonach es sich bei der Wiederaufnahme ohne genügende Gründe um eine unzulässige Beweisausforschung handle, gründet auf einer engen Definition der Beweisausforschung und kann nach Ansicht der Kammer nicht generell Gültigkeit beanspruchen. So sprechen sie im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme von einer Beweisausforschung, wenn Belastungstatsachen erst im Rahmen der wiederaufgenommenen Strafuntersuchung gewonnen werden sollen (GRÄDEL/HEINIGER in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessnordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 323 StPO).