insbesondere Fussnote 73). GFELLER/THORMANN führen zwar aus, bezüglich des Anwendungsbereichs einer Beweisausforschung eine weniger enge Auffassung zu vertreten und gehen ohne weitere Differenzierung davon aus, dass Beweisausforschungen den Kern der Unschuldsvermutung betreffen. Ihre vorigen Ausführungen zeigen aber, dass eine differenzierte Betrachtungsweise angezeigt ist und die Beurteilung, ob eine Beweisausforschung vorliegt, im Einzelfall nicht immer klar ist (vgl. GFELLER/THORMANN, a.a.O., N. 15 ff. zu Art. 243 StPO).