je mit Hinweisen sowie Urteil(e) des Bundesgerichts 6B_191/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3 und 6B_307/2012 vom 14. Februar 2013 E. 2.1). Mit Blick darauf sowie den Umstand, dass letztlich nur in (gänzlich) verdachtsunabhängigen Fällen von einer klaren Verletzung der Unschuldsvermutung gesprochen werden kann, scheint es der Kammer sachgerecht, den Anwendungsbereich einer Beweisausforschung auf Fälle des (offensichtlich) fehlenden Tatverdachts zu reduzieren und bei der Frage nach der Qualität des Verwertungsverbotes (absolut oder relativ)