Die Botschaft beschreibt die Beweisausforschung («fishing expedition») als eine ohne vorbestehenden Tatverdacht veranlasste Durchsuchung oder Untersuchung, die den Verdacht erst begründen soll (S. 1237). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine unzulässige Beweisausforschung vor, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden (BGE 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2; je mit Hinweisen sowie Urteil(e) des Bundesgerichts 6B_191/2016 vom 5. August 2016 E. 1.3 und 6B_307/2012 vom 14. Februar 2013 E. 2.1).